Rebooting.

Tod durch Sortiermaschine

Gehüllt in eine Klarsichtplasiktasche der Deutschen Post kamen die Wahlunterlagen zur Gross- und Regierungsratswahl im Kanton Bern so bei mir an:

Dazu aus der darauf abgedruckten Verordnung über die politischen Rechte:

Art. 25 Wer brieflich stimmen will, legt die Stimm- oder Wahlzettel in das Antwortcouvert und klebt dieses zu. Das Antwortcouvert darf keine Kennzeichen tragen.
[…]
Art. 27 Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn ein anderes als das Antwortcouvert benützt wird…

Das hier ist das Antwortcouvert.